Stadtrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Das Stadtrecht muss vom [[Gildenleiter]] oder einem seiner [[Stellvertreter]] im [[Rathaus]] der [[Hauptstadt]] zum Wert von 400.000 Gold erworben werden. | Das Stadtrecht muss vom [[Gildenleiter]] oder einem seiner [[Stellvertreter]] im [[Rathaus]] der [[Hauptstadt]] zum Wert von 400.000 Gold erworben werden. |
Version vom 29. Januar 2015, 14:32 Uhr
Eine Gilde kann für ihre Gildenstadt frühenstens 28 Tage nach Siedlungsgründung das Stadtrecht erwerben. Außerdem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Gebäudezahl: mindestens 15 Gebäude. Auch Kulturgebäude zählen unabhängig der Ausbaustufe nur als ein Gebäude. Die 15 Gebäude unterliegen einer gewissen Zusammenstellung. Benötigt werden fünf Gebäude aus dem Bereich Wirtschaft & Kultur und zehn andere Gebäude, erst dann ist es möglich, das Stadtrecht zu beantragen
- Bewohner: mindestens 40 Bewohner aus Besitzergilde, allen Stadtratsgilden mit Amtssitz sowie allen Stadtbewohnern
Das Stadtrecht muss vom Gildenleiter oder einem seiner Stellvertreter im Rathaus der Hauptstadt zum Wert von 400.000 Gold erworben werden.
Das Stadtrecht bietet folgende Vorteile:
- Bauerlaubnis für Kulturgebäude der Stufe III oder höher
Der Erwerb des Stadtrecht verursacht tägliche Folgekosten (Erhaltungskosten) in Höhe von 5000 Gold.