Stadtrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine [[Gilde]] kann für ihre [[Gildenstadt]] frühenstens 28 Tage nach Siedlungsgründung das Stadtrecht erwerben, wenn in dieser mindestens 15 [[Gebäude]] stehen und Besitzer[[gilde]] und alle [[Stadtrat]]sgilden zusammen mindestens 40 Mitglieder aufweisen. Auch [[Kulturgebäude]] zählen unabhängig der Ausbaustufe nur als ein [[Gebäude]]. Die 15 Gebäude unterliegen einer gewissen Zusammenstellung. Benötigt werden fünf Gebäude aus dem Bereich Wirtschaft & Kultur und zehn andere Gebäude, erst dann ist es möglich, das Stadtrecht zu beantragen.
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#WEITERLEITUNG [[Städte#Stadtrecht]]
 
 
Das Stadtrecht muss vom [[Gildenleiter]] oder einem seiner [[Stellvertreter]] im [[Rathaus]] der [[Hauptstadt]] zum Wert von 400.000 Gold erworben werden.
 
 
 
Das Stadtrecht bietet folgende Vorteile:
 
 
 
* Bauerlaubnis für [[Kulturgebäude]] der Stufe III oder höher
 
 
 
Der Erwerb des Stadtrecht verursacht tägliche Folgekosten ([[Erhaltungskosten]]) in Höhe von 5000 Gold.
 
 
 
[[Kategorie:Städte]]
 
[[Kategorie:Hilfe]]
 

Aktuelle Version vom 3. Januar 2020, 09:33 Uhr

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